§ 2 Befreiung von der Passpflicht; Verordnungsermächtigung
Stand: 13.03.2024
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 27.11.2002 – 18 K 5619/01
- EuGH, 06.10.2021 – C-368/20
- VG Potsdam, 26.01.2018 – VG 8 L 9/18
- VG Oldenburg (Oldenburg), 07.09.2011 – 11 A 784/11Zitiert von 1
- VG Aachen, 28.08.2006 – 6 L 328/06Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 15.08.2005 – 18 K 6365/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/2#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Passpflicht befreien,
2.
andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/2#abs-2 (2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.