Gesetze / Passgesetz

PassG

§ 2 Befreiung von der Passpflicht; Verordnungsermächtigung

Stand: 13.03.2024

Bund4 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/2#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Passpflicht befreien,
2.
andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/2#abs-2 (2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

§ 1 § 3